Keine AUVs bis zum Ende des Schuljahres
Ein Nachtrag zur Absage der außerunterrichtlichen Veranstaltungen (AUVs): Leider sind nun alle außerunterrichtlichen Veranstaltungen BIS ZUM SCHULJAHRESENDE untersagt. Dies umfasst alle Studien- und Klassenfahrten im Inland und in das Ausland sowie alle Schüleraustausche. Auch das Schullandheim muss abgesagt werden. Die Stornierungskosten werden vom Land übernommen.
Neuer Termin für die fachpraktische Abiturprüfung in Bildender Kunst
Die fachpraktische Abiturprüfung in Bildender Kunst am Edith-Stein-Gymnasium ist auf Mittwoch, den 6. Mai 2020, verlegt worden. Die Prüfung beginnt um 8:00 Uhr und dauert bis 13:00 Uhr.
Ideen für das Sporttreiben ohne Schule, Fitnessstudio oder Sportverein
Unsere Schulsozialarbeit informiert
Kontaktmöglichkeiten:
E-Mail: schulsozialarbeit-esg@bretten.de
Telefon: 07252-951816, Montag- Freitag 08:00-14:00
Da unser Beratungsangebot aktuell leider nur begrenzt möglich ist, möchten wir Sie auf diesem Wege noch über weitere Möglichkeiten informieren:
Neues auf www.bundesregierung.de: 'Wie Eltern ihren Kindern jetzt helfen können' -> https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/wie-eltern-ihren-kindern-jetzt-helfen-koennen-1730182
Psychologische Beratungsstelle in Bretten
https://www.diakonie-laka.de/
Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
https://www.bmfsfj.de/
Kinder- und Jugendtelefon, Elterntelefon
https://www.nummergegenkummer.de/
Regelung für die Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten
Die Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten kann in diesem Schuljahr unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden. Das Kultusministerium teilt hierzu mit:
"Die Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten kann in diesem Jahr aufgrund der Schulschließung nicht eingehalten werden. Diese Mindestanzahl kann deshalb an allen allgemein bildenden und in allen Bildungsgängen an beruflichen Schulen unterschritten werden, sofern die schriftlichen Arbeiten in der vorgegebenen Anzahl im verbleibenden Unterrichtszeitraum nicht mehr geschrieben werden können. Dies gilt entsprechend für die regulär verpflichtende Durchführung einer „gleichwertigen Feststellung von Schülerleistungen“ (GFS). Diese Verpflichtung ist ausgesetzt. Eine bereits durchgeführte GFS bleibt jedoch Teil der Jahresleistung. Soweit eine Schülerin oder ein Schüler eine ausstehende GFS ausdrücklich wünscht, soll sie aus Gründen der Chancengleichheit ermöglicht werden. Sofern dies nicht während des Unterrichtszeitraums möglich ist, sind andere Formen der Darstellung möglich."
Quelle: Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg